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Sortenschutz

Aufhebung eines Sortenschutzrechts

|Gert Würtenberger|

Der erteilte Sortenschutz kann nicht nur durch Nichtzahlung der jährlichen Verlängerungsge-bühren sein Ende finden, sondern durch Erklärung der Nichtigkeit des Sortenschutzes (Artikel 20 VO 2100/94) sowie durch Aufhebung (Artikel 21 VO 2100/94) des gemeinschaftlichen Sortenschutzes. Während die Aufhebung auf den Zeitpunkt der Erteilung zurückreicht, richtet sich die Nichtigkeitserklärung in die Zukunft.

In einer Entscheidung vom 2. September 2016 in der Beschwerdesache A006/2007-RENV – „Lemon Symphony“ befasste sich die Beschwerdekammer des CPVO mit der Frage, unter welchen Umständen das Amt auf Antrag eines Dritten ein Aufhebungsverfahren gemäß Artikel 21 der VO 2100/94 einleiten muss. Die Beschwerdekammer führt unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 21. Mai 2015, C-546/12P – Schräder ./. Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO) EU:C:2015:332, Rdn. 53-58 aus ([media-downloader media_id=“678″ texts=“hier“]), dass das Amt hinsichtlich eines Aufhe-bungsantrages einen weiten Ermessensspielraum hat. Das Amt muss ein entsprechendes Verfahren nur dann einleiten, wenn ernsthafte Zweifel bestehen, dass die Anforderungen der Artikel 8 (Homogenität) und Artikel 9 (Beständigkeit) von der geschützten Sorte nicht mehr erfüllt werden. Stellt ein Dritter einen entsprechenden Antrag, muss er hinreichend Beweise und Fakten vorlegen, die ernsthafte Zweifel am Fortbestand der Rechtsgültigkeit des einge-tragenen Sortenschutzrechts aufwerfen.