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Sortenschutz

Brokkoli II und Tomate II – Sind Pflanzenzüchtungen patentierbar?

|Gert Würtenberger|

In den Entscheidungen Brokkoli II und Tomate II (hier) hatte die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes (EPA) entschieden, dass Pflanzen aus herkömmlicher Züchtung grundsätzlich patentfähig sein können. Voraussetzung ist, dass die Patentansprüche nicht auf einzelne Sorten beschränkt sind. Es kommt damit zum einen entscheidend auf die Formulierung der Patentansprüche an. Zum anderen zeigt die Erteilungspraxis bislang, dass anstatt rein phänotypischer Beschreibungen von einzelnen Eigenschaften von Pflanzen zusätzliche Merkmale, bereichert um einen nach Art eines „product-by-process“ Anspruches aufzunehmen waren, der das Ausgangsmaterial der Züchtung durch Verweis auf hinterlegte Pflanzen konkretisiert. Regelmäßig kann das zur Erreichung einer neuen Züchtung verwendete Material nicht so beschrieben werden, dass ein Fachmann danach die Erfindung ausführen kann. In diesen Fällen ist eine Hinterlegung erforderlich, da ansonsten die Erfindung nicht gemäß Artikel 83 EPÜ offenbart wäre.

Aufgeschreckt durch insbesondere die Brokkoli II und Tomate II Entscheidungen hat nunmehr die Kommission in einer Mitteilung (2016/C 411/03) zu den Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer des EPA Stellung genommen. Unter Bezugnahme auf die Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz biotechnischer Erfindungen, nimmt die Kommission Bezug auf die Stellungnahme des Berichterstatters vom 25. Juni 1997 (A4-0222/97) Seite 38 Fn. 5 und kommt zu der Schlussfolgerung, dass der EU-Gesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 98/44/EG die Absicht hatte, Erzeugnisse (Pflanzen/Tiere und Teile von Pflanzen/Tieren) von der Patentierbarkeit auszuschließen, die durch im Wesentlichen biologische Verfahren gewonnen werden.

 

Dies hat nun das EPA dazu veranlasst, in einer Mitteilung vom 24. November 2016 (Amtsblatt EPA 2016 A104) darauf hinzuweisen, dass alle Verfahren vor den Prüfungs- und Einspruchsabteilungen des EPA, bei denen die Entscheidung völlig von der Patentierbarkeit von Pflanzen oder Tieren abhängt, die durch ein wesentliches biologisches Verfahren gewonnen werden, von Amts wegen ausgesetzt werden. Betroffen seien alle Fälle, in denen der Erfindungsgegenstand eine Pflanze oder ein Tier ist bzw. das durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren gewonnen wird.