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Sortenschutz

Entscheidung des Bundesgerichtshofes

 Neuheitsregelung im deutschen Sortenschutzgesetz

|Gert Würtenberger|

Das Sortenschutzrecht belohnt züchterische Leistungen, die der weiteren Fortentwicklung der Pflanzenzüchtung zum Nutzen der Allgemeinheit dienen. Schützenswerte Züchtungsergebnisse liegen aber nur dann vor, wenn es sich um etwas wirklich Neues, bislang der Allgemeinheit nicht allgemein Zugängliches handelt. Ähnlich wie im Patentrecht, jedoch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der pflanzlichen Materie, muss deshalb die zu schützende Pflanzensorte neu sein. Neu im Sinne des Sortenschutzrechtes heißt, dass Pflanzenmaterial der Sorte zum Zeitpunkt der Sortenschutzanmeldung noch nicht beliebig lange auf dem Markt verfügbar war. Ohne diese Reglung wäre es andernfalls möglich, eine seit langem auf dem Markt verfügbare Sorte zum Sortenschutz anzumelden. Ein gegenwärtig unter Züchtern von Obstsorten diskutierter Fall betrifft eine zum gemeinschaftlichen Sortenschutz angemeldete Birnensorte, die seit langem außerhalb der Europäischen Union verfügbar war und vormals unter einer anderen als der jetzt in der Anmeldung zum gemeinschaftlichen Sortenschutz angegebenen Bezeichnung vertrieben wurde.

Das internationale Pflanzenzüchtungsabkommen (UPOV-Übereinkommen), das auch maßgebend für das europäische und das deutsche Sortenschutzrecht ist, regelt die Frage, wann eine neue Sorte neu ist, verbindlich. Danach wird eine Sorte nur dann als neu angesehen, wenn vor dem Tag, an dem die neue Sorte zum Sortenschutz angemeldet wird, in dem Anmeldestaat Pflanzenmaterial dieser Sorte nicht früher als ein Jahr und in anderen Vertragsstaaten nicht früher als vier Jahre (bei Bäumen und Reben nicht früher als sechs Jahre) verkauft oder auf andere Weise abgegeben wurde, so dass Material der Sorte frei verfügbar war. Die Neuheit zerstörend sind alle Abgabehandlungen, die einen gewerblichen Zweck verfolgen und vom Züchter selbst oder mit seiner Zustimmung von anderen vorgenommen wurden. Schädlich für die Neuheit ist deshalb z. B. nicht, wenn ein Züchter Material einer neuen Sorte an jemanden abgibt, der für ihn die Sorte in den Testanbau nimmt und hierbei klargestellt ist, dass das Pflanzenmaterial nicht an andere abgegeben werden darf. Nicht entscheidend ist dagegen, ob die Abgabe entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. So ist die Abgabe an einen anderen Züchter mit der Erwartung, dass dieser bei eigenen Neuzüchtungen ebenfalls an den Geber Material abgibt, darauf ausgerichtet, die Tätigkeit als Züchter zu fördern. Sie erfolgt damit zu einem gewerblichen Zweck bzw. zu dem Zweck, die Nutzung der Sorte durch den Empfänger zu eröffnen. Sie ist somit neuheitsschädlich.

In einem vor kurzem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall war die Frage zu beantworten, ob das deutsche Recht mit den Vorgaben des UPOV Übereinkommens in Einklang steht. Die deutsche Regelung zur Frage der Neuheit stellt nämlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union dem deutschen Hoheitsgebiet gleich. Vertriebshandlungen mit neuen Sorten in einem der Mitgliedstaaten werden nach der deutschen Rechtslage wie Vertriebshandlungen bewertet, die in Deutschland stattgefunden haben. Dies hat zur Folge, dass Anmelder, die Pflanzenmaterial der neuen Sorte zuerst z.B. in Holland verkaufen, spätestens zwölf Monate nach einer ersten Verkaufshandlung in Holland die Sorte zum Sortenschutz in Deutschland anmelden müssen, damit eine solche Sorten nach der deutschen Rechtslage noch als neu angesehen werden kann, während nach dem UPOV Übereinkommen für eine weitere Anmeldung der Sorte in Deutschland oder in einem anderen Staat außerhalb der Niederlande vier Jahre Zeit wäre, die Sorte anzumelden. Sämtliche nationalen Sortenschutzgesetze der Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrachten demgegenüber Vertriebshandlungen außerhalb ihres jeweiligen Staatsgebietes als nicht neuheitsschädlich, wenn sie nicht länger als vier Jahre vor der nationalen Anmeldung stattgefunden haben, unabhängig davon, ob solche Vertriebshandlungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der Europäischen Union stattgefunden haben. Die deutsche Regelung stellt damit einen erheblichen Nachteil für Sortenschutzanmelder dar. Der Bundesgerichtshof hat nun in einer Entscheidung vom 13. Januar 2014 festgestellt, dass die deutsche Regelung der Neuheitsschonfrist nicht im Einklang mit dem UPOV Übereinkommen steht und deshalb das deutsche Recht völkerrechtskonform auszulegen ist. In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatte die Antragstellerin am 23. April 2008 Antrag auf Sortenschutz für die Waldrebsorte Clematis florida mit der Bezeichnung „Fond Memories“ gestellt. Hierbei hatte sie angegeben, dass Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte erstmals am 1. Juni 2004 in Großbritannien zu gewerblichen Zwecken an andere abgegeben worden sei. Das Bundessortenamt hatte den Sortenschutzantrag unter Hinweis auf §§ 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 SortG mit der Begründung zurückgewiesen, die Sorte sei nicht neu, weil Pflanzen oder Pflanzenteile der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten früher als ein Jahr vor dem Antragstag innerhalb der Europäischen Union zu gewerblichen Zwecken an andere abgegeben worden seien. Hiergegen hatte die Antragstellerin Widerspruch erhoben, der allerdings vom Bundessortenamt zurückgewiesen wurde. Auch die Beschwerde zum Bundespatentgericht war erfolglos geblieben, woraufhin die Antragstellerin im Rahmen einer Rechtsbeschwerde die Aufhebung der Entscheidung des Bundessortenamtes erstrebte.

Das Bundespatentgericht hatte festgestellt, dass die Neuheitsregelung im deutschen Sortenschutzgesetz rechtsgültig sei, obwohl sie gegen die völkerrechtliche Verpflichtung verstoße, die Deutschland durch die Unterzeichnung und Ratifizierung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen eingegangen sei. Dadurch, dass bei der Neuheitsregelung das deutsche Gesetz für nationale Anmeldungen nicht mehr auf Deutschland, sondern auf das Gebiet der Europäischen Union abstellt, führe dies zu einer Benachteiligung von Anmeldern, die nationalen Schutz für eine Sorte in Deutschland begehrten und die Sorte innerhalb von vier (bzw. sechs) Jahren im Gebiet der Europäischen Union abgegeben hätten. Die Völkerrechtswidrigkeit der deutschen Regelung würde aber nicht zur Folge haben, dass damit die entsprechende Vorschrift des UPOV Übereinkommens unmittelbar anzuwenden sei und somit die nationale deutsche Regelung verdränge.

Auch der Bundesgerichtshof sah hierin eine Schlechterstellung des Züchters, weil er in der Bundesrepublik Deutschland, anders als in anderen Staaten der Europäischen Union, keinen nationalen Sortenschutz erlangen könnte, wenn Vermehrungsmaterial oder Erntegut innerhalb eines Zeitraums von mehr als einem Jahr in einem anderen Staat der Europäischen Union durch ihn oder mit seiner Zustimmung verkauft oder in anderer Weise an andere abgegeben wurde. Anders als das Bundespatentgericht kommt der Bundesgerichtshof aber zu dem Ergebnis, dass der entsprechenden Vorschrift im Sortenschutzgesetz keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden kann, sondern eine völkerrechtskonforme Auslegung geboten sei. Unter Berücksichtigung der Materialien zum Gesetz, welches dazu führte, dass die Neuheitsschonfrist auf die Europäische Union ausgedehnt wurde, kommt der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass der Gesetzgeber sich bewusst dafür entschieden haben könnte, von der Regelung des Übereinkommens abzuweichen. Entgegen der Regelung in § 6 SortSchG muss das Bundessortenamt nunmehr bei Anmeldungen von Sorten, die länger als ein Jahr vor Anmeldung in Deutschland in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, aber noch nicht länger als vier Jahre bzw. sechs Jahre dort vertrieben wurden, diese als neu behandeln.