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Sortenschutz

EuGH – C-242/14 – Anmerkungen zum Urteil STV ./. Vogel

|Gert Würtenberger|

Seit Jahren beschäftigt die im Sortenschutzrecht verankerte Regelung zum Nachbau von geschützten Sorten bestimmter agrarischer Gattungen die Gerichte. Bekanntlich bedarf die Verwendung von Erntegut zu Zwecken der Vermehrung in der Regel der Zustimmung des Sortenschutzinhabers. Eine Ausnahme bildet das sog. Landwirteprivileg. Danach dürfen Landwirte ohne vorherige Zustimmung des Sortenschutzinhabers Erntegut, das sie aus rechtmäßig hergestelltem und erworbenem Saatgut geschützter Sorten bestimmter agrarischer Kulturarten erzeugt haben, für die eigene Aussaat verwenden. Als Ausgleich dafür sind die Landwirte aber verpflichtet, für die Nutzung der Ernte als Saatgut eine angemessene Entschädigung an den Sortenschutzinhaber zu zahlen und Auskunft über ihren Nachbau zu erteilen. Kleinlandwirte sind von der Zahlungspflicht befreit, nicht aber von der Auskunftspflicht.

Trotz der umfassenden Regelung im gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht und einer detaillierten Regelung in der hier zu erlassenden Durchführungsverordnung gab es zu diesem sogenannten „Landwirteprivileg“ in den letzten Jahren zahlreiche Rechtsstreitigkeiten. Ursache hierfür war insbesondere die Frage, ob der Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers pauschal gegenüber jedem Landwirt besteht oder aber besondere Umstände vorliegen müssen, um ein entsprechendes Auskunftsverlangen dem einzelnen Landwirt gegenüber zu rechtfertigen.

Sowohl der Bundesgerichtshof (BGH) hinsichtlich nationaler Sortenschutzrechte als auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hinsichtlich gemeinschaftlicher Sortenschutzrechte haben in der bisherigen Rechtsprechung betont, dass nur konkrete Umstände, die darauf hinweisen, dass der Landwirt vom Nachbauprivileg Gebrauch gemacht hat, ein Auskunftsverlangen rechtfertigen können. Andererseits hatte in dem Urteil „Schulin“ aus dem Jahre 2003 der EuGH betont, dass ein Landwirt, der von der Nachbauregelung Gebrauch macht, dem jeweiligen Sortenschutzinhaber jedoch die ihm dadurch geschuldete angemessene Entschädigung nicht entrichtet ohne die genannten Nachbaubedingungen zu erfüllen, die Rechte des Sortenschutzinhabers verletzt und sich damit nicht mehr auf das Nachbauprivileg berufen kann. Er ist dann wie ein „normaler“ Sortenschutzverletzer zu behandeln. Er hat dann dem Sortenschutzinhaber nicht nur eine angemessene Entschädigung für den Nachbau, sondern vollen Schadensersatz zu zahlen.

Mit Spannung wurde deshalb die Stellungnahme des EuGH zu der vom Landgericht Mannheim vorgelegten Frage erwartet, bis zu welchem Zeitpunkt ein Landwirt die geschuldete Nachbauentschädigung zu zahlen hat, um sich nicht der Gefahr auszusetzen, als Verletzer behandelt zu werden.

In dem hierzu verkündeten Urteil „Vogel“ hebt der EuGH zunächst hervor, dass die Pflicht zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung mit der Aussaat des Erntegutes der geschützten Sorte entsteht. Fraglich war jedoch bislang, wie lange der Landwirt nach der Aussaat Zeit hat, die Entschädigung zu zahlen, also ab welchem Zeitpunkt die Nachbaugebühr fällig wird. Die Beklagten hatten die Auffassung vertreten, dass die Frist unbegrenzt laufen könne.

Dem widerspricht jedoch der EuGH zu Recht. Würde man nämlich die Pflicht zur Zahlung der angemessenen Entschädigung ohne zeitliche Begrenzung erfüllen können, würde das Prinzip ins Leere laufen, dass derjenige, der seine Pflichten aus der Inanspruchnahme des Nachbauprivilegs nicht erfüllt, als Sortenschutzverletzer zu betrachten ist. Zudem würde das gesetzliche Ziel, dem Sortenschutzinhaber für die gesetzliche Nachbauerlaubnis einen vernünftigen Ausgleich zu gewähren, nicht erreicht werden. In Anlehnung an die Vorschrift für die Inanspruchnahme des Klein-landwirteprivilegs stellt der EuGH fest, dass die Nachbauentschädigung spätestens an dem der Aussaat folgenden 30. Juni zu zahlen ist, ohne dass es erforderlich wäre, dass der Sortenschutzinhaber gegenüber dem Landwirt tätig werden müsste. Der Landwirt ist also aufgerufen, von sich aus zu zahlen. Die Höhe der Zahlung muss dem Umfang des Anbaus der sortenschutzrechtlich geschützten Sorte(n) entsprechen. Im Falle der Nichtzahlung ist der Landwirt als Sortenschutzverletzer zu werten und unterliegt damit dem vollen Schadenersatzanspruch des Sortenschutzinhabers.

Der EuGH war in diesem Verfahren zwar nicht mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Sortenschutzinhaber von Landwirten Auskunft über den möglicherweise vorgenommenen Nachbau verlangen können. Die Folge dieser Entscheidung ist jedoch: Derjenige, der sich nicht von sich aus mit dem jeweiligen Sortenschutzinhaber in Verbindung setzt um diesen über Tatsache und Umfang des Anbaus informiert, ist als Sortenschutzverletzer zu werten, wenn er zwar eine entsprechende Zahlung geleistet haben mag, der Sortenschutzinhaber die Zahlung aber nicht ordnungsgemäß einem bestimmten Landwirt und einem bestimmten Nachbau mit einer bestimmten Sorte zuordnen kann.

Gesetzlich ist geregelt, dass von demjenigen, der seinen aus dem Nachbau resultierenden Pflichten nicht nachkommt, Schadensersatz verlangt werden kann. Dieser kann bis zum Vierfachen der Z-Lizenz betragen. Im Lichte der „Vogel“-Entscheidung ist davon auszugehen, dass diese Regelung auf den Landwirt Anwendung findet, der vom Nachbauprivileg Gebrauch macht, sich aber zunächst zurücklehnt, um abzuwarten, ob der Sortenschutzinhaber hiervon zufällig Kenntnis erlangt.