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EUGH – C-481/14 – Schadenersatz bei Sortenschutzverletzungen – Teil I

Schadenersatz bei Sortenschutzverletzungen – Teil I

|Gert Würtenberger|

In einem Schadenersatzprozess zu einem Sortenschutzverletzungsverfahren hat das Oberlandesgericht Düsseldorf zur Klärung des Schadenersatzbegriffes im gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht einige Fragen zur Klärung im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens an den Europäischen Gerichtshof gerichtet. Zusammenfassend soll der EuGH klären, was unter dem Begriff „angemessene Vergütung“ gemäß Artikel 94 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz zu verstehen ist. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein über die marktübliche Lizenzgebühr hinausgehender „Verletzerzuschlag“ dafür anzusetzen ist, dass sich der Sortenschutzverletzer im Vergleich zum vertraglich gebundenen Lizenznehmer gewisse Vorteile verschafft, und wie dieser zu bestimmen wäre.

Am 4. Februar 2016 wurden die Schlussanträge des Generalanwalts hierzu veröffentlicht (hier). Eingangs hebt der Generalanwalt hervor, dass der Sortenschutzinhaber in die Lage zu versetzen ist, in der er sich befinden würde, wenn keine Verletzung stattgefunden hätte. Dies würde nichts anderes heißen, als dass der Schaden des Sortenschutzinhabers vollständig zu ersetzen sei. In den weiteren Ausführungen betont der Generalanwalt hervor, dass zum einen die verschiedenen Schadenspositionen, die der Sortenschutzinhaber geltend machen könne, zu klären sind, zum anderen aber dann auch die Methode der Schadenersatzfestsetzung. Interessant in diesem Zusammenhang ist, dass hinsichtlich der Methoden für die Bestimmung des Schadenersatzes die Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums heranzuziehen sei. Die Darlegungen lassen keinen Zweifel, dass diese Richtlinie auch gemeinschaftliche Sortenschutzrechte erfasst. Da die Verordnung zum gemeinschaftlichen Sortenschutz die Methode der Festsetzung des Schadenersatzes nicht regelt, sei Artikel 13 Abs. 1 der sogenannten Enforcement Richtlinie anzuwenden. Dies gelte für den Schadenersatz, während für die Erstattung den Prozesskosten der Artikel 14 der Enforcement Richtlinie erfasst sei.

In seinen weiteren Ausführungen lässt der Generalanwalt dem nationalen Gericht, das mit der Frage der Festsetzung des Schadenersatzes befasst ist, einen weiten Bewertungsspielraum hinsichtlich dessen, was unter einer angemessenen Vergütung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu verstehen ist. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, den Betrag der üblichen Lizenzgebühr pauschal zu erhöhen. Nach der Überzeugung des Generalanwalts sei es den nationalen Gerichten zu gestatten, den Betrag der Gebühr nach Billigkeitserwägungen festzusetzen, indem sie gegebenenfalls den Betrag der üblichen Lizenzgebühr um einen pauschalen Zuschlag erhöhen. Umstände, die eine pauschale Erhöhung rechtfertigen könnten, wären solche, die vernünftige Vertragsparteien normalerweise bei Vertragsschluss berücksichtigt hätten. Beispielhaft werden solche „Erhöhungsfaktoren“ vom Generalanwalt genannt.

Der EuGH ist nun aufgerufen, unter Berücksichtigung der Schlussanträge des Generalanwalts die Fragen des Oberlandesgerichts Düsseldorf der Auslegung des Schadenersatzbegriffes im gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht zu beantworten und somit dem nationalen Gericht generelle Grundsätze an die Hand zu geben, die bei der Festsetzung des geltend gemachten Schadenersatzes unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat.

Update: EUGH – C-481/14 – Schadenersatz bei Sortenschutzverletzungen – Teil II [hier]