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Sortenschutz

Landgericht Düsseldorf – 2a O 122/15 – Markenverletzung durch Umverpackung

|Gert Würtenberger|

Mit Urteil vom 18. Mai 2016 hat das Landgericht Düsseldorf in einem Klageverfahren wegen Markenverletzung bestätigt, dass dann, wenn eine für Pflanzen registrierte Marke entgegen der Vorgaben in Lizenzverträgen im weiteren Vertrieb für eine andere Bündelung benutzt wird, keine Erschöpfung der Markenrechte eingetreten ist und eine Markenverletzung vorliegt. Der Kläger musste feststellen, dass Pflanzenlieferungen an eine Kommune unter Verwendung von Original-Züchteretiketten in 10er-Bündeln erfolgt waren. Er hatte seinen Li­zenz­­nehmern jedoch eine Markenbenutzung nur für je 5 Pflanzen in einem Bündel erlaubt. Ob die in 10er-Bündel gelieferten Pflanzen aus lizenzierten Vermehrung stammten oder es sich um eine Beimischung aus nichtlizenzierter Vermehrung handelte, konnte nicht festgestellt werden. Denn es ist in der Branche nicht unüblich, dass Original-Etiketten für Pflanzen verwendet werden, die aus nichtlizenzierter Produktion kommen oder aber für größere Versand­einheiten verwendet werden, welche eine Mischung aus lizenzierter und nichtlizenzierter Ware darstellen, um so den Eindruck zu erwecken, es handle sich insgesamt um legal vermehrte Pflanzen.

Da der Vertrieb in 10er-Bündeln nicht den Vorgaben in den Lizenzverträgen und somit ein Indiz dafür vorlag, bei dem mit dem Original-Züchteretikett vertriebenen Pflanzen würde es sich um (teilweise) nichtlizenzierte Ware handeln, forderte der Markeninhaber das Pflanzenhandelsunternehmen auf, die Herkunft der mit seinen Marken gekennzeichneten Pflanzen nach­zuweisen. Diesem Verlangen kam das Pflanzenhandelsunternehmen jedoch nicht nach.

Da der Kläger nachweisen konnte, dass er seinen Lizenznehmern letztlich die Verpflichtung auferlegt, Pflanzen bestimmter Güte nur in 5er-, nicht jedoch in 10er-Bündelungen zu vertreiben, sah es das Landgericht als erwiesen an, dass die Markenrechte bei einer 10er-Bün­de­lung verletzt werden, unabhängig davon, ob die Ware aus lizenzierter oder nichtlizen­zier­ter Vermehrung stammt. Die Parallele wurde hier zu der Rechtsprechung bei der Umver­packung von Arzneimitteln gezogen. Da mit der Veränderung des Bündelumfanges die Ge­fahr einer Verschlechterung der Pflanzen einhergehen könne, bestehe ein berechtigtes Inte­resse des Markeninhabers, sich der Benutzung der Marke für größere Bündelungen als im Lizenz­vertrag vorgesehen zu widersetzen. Erfolgt dennoch eine Benutzung seiner Marke für an­dere im Lizenzvertrag nicht vorgesehene Bündelungen, stelle dies eine Markenverletzung dar. Irrelevant hierfür ist, ob derjenige, der die „Um“Bündelung vornimmt, Kenntnis davon hat, dass der Lizenzgeber die Verwendung seiner Marke nur für eine bestimmte Bündelungsgröße erlaubt.

Das Landgericht bestätigt zudem, dass dann, wenn eine unrechtmäßig gekennzeichnete Ware festgestellt wurde, der Markeninhaber auch einen Anspruch darauf hat, dass ihm Namen und Adressen der Vorlieferanten bekanntgegeben werden und dies auch durch entsprechende Liefer- und Rechnungsbelege zu dokumentieren ist.

(Landgericht Düsseldorf – 2a O 122/15 – Urteil verkündet am 18.05.2016)