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Sortenschutz

Prüfungsumfang durch die Beschwerdekammer und Begründungspflicht– Allgemeines Gericht- T-177/16 – Mema v. CPVO

|Gert Würtenberger|

Gemeinschaftlicher Sortenschutz wird für Sorten erteilt, die unterscheidbar, homogen, beständig und neu sind. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird im Rahmen einer Vergleichsanbauprüfung untersucht. Diese wird in Übereinstimmung mit den vom Verwaltungsrat erlassenen Prüfungsrichtlinien und den vom Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO) gegebenen Weisungen durchgeführt. Die Prüfungsrichtlinien beschreiben unter anderem das für die technische Prüfung notwendige Pflanzenmaterial, die Prüfungsmodalitäten, die anzuwendenden Methoden, die abzugebenden Stellungnahmen, die Gruppierung der geprüften Sorten und die Tabelle der Merkmale, die Gegenstand der Prüfung sind. Im Rahmen der technischen Prüfung werden die Pflanzen der betreffenden Sorte neben Pflanzen der Sorten angebaut, denen die Kandidatensorte nach Ansicht des CPVO und des benannten Versuchszentrums nach Maßgabe der technischen Beschreibung, die auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist, am nächsten steht.

Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehen am Tag der Einreichung des Antrags auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt.

Gegenstand dieses Verfahrens war eine neue Apfelsorte. Das vom CPVO mit der technischen Prüfung beauftragte GEVES hielt die Kandidatensorte für nicht hinreichend unterscheidbar von der Vergleichssorte Royal Braeburn. Die Zurückweisungsentscheidung wurde von dem Antragsteller mit einer Beschwerde angefochten, die jedoch zurückgewiesen wurde. Hiergegen klagte der Antragsteller. Neben anderen Gesichtspunkten war, soweit aus dem im Urteil veröffentlichten Sachverhalts erschließbar, der Kläger wohl der Meinung, dass die untersuchten Äpfel der Kandidatensorte nicht zum richtigen Zeitpunkt geerntet worden seien. Damit wäre nicht gewährleistet gewesen, dass alle für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale zutreffend erfasst werden konnten.

Das einschlägige Prüfprotokoll sieht nämlich vor, dass die Erfassungen der Feststellung der Unterscheidbarkeit zum Zeitpunkt der Genussreife zu erfolgen hat. Darüber hinaus ist auch der Zeitpunkt der Pflückreife zu beachten. Im maßgebenden Abschnitt III.5 des CPVO-Protokolls TP/14/2 wird nämlich bestimmt, dass die Merkmale der Frucht zum Zeitpunkt der Genussreife zu erfassen sind. Gemäß Protokoll ist die Pflückreife „der Zeitraum, in dem die Frucht die optimale Farbe, Festigkeit, Textur und den optimalen Duft und Geschmack für den Verzehr erreicht hat.“ Je nach Fruchttyp kann dieser Zeitraum unmittelbar nach dem Pflücken vom Baum oder nach einem Zeitraum der Lagerung oder Nachreife eintreten. Der Zeitpunkt der Pflückreife wiederum ist in Punkt A.d 56 des Protokolls definiert als „der optimale Zeitpunkt für das Pflücken, um eine Frucht im besten Zustand für den Verzehr zu erreichen.“

Das Gericht hebt deshalb hervor, dass für die Prüfung der Unterscheidbarkeit der angemeldeten Sorte von den Bezugssorten der Zeitpunkt des Pflücken und der Genussreife entscheiden sei. Falls das Pflücken zu einem Zeitpunkt erfolgt war, der es nicht erlauben würde, eine optimale Farbe, Festigkeit und Textur sowie einen optimalen Duft und Geschmack der Früchte zu erreichen, und die Erfassung der Merkmale zu einem Zeitpunkt geschähe, zu dem die Frucht ihre Genussreife nicht erlangt hätte, müsse man davon ausgehen , dass die Kriterien für den Zeitpunkt der Pflückreife und für den Zeitpunkt der Genussreife nicht erfüllt wären, was einer zutreffenden vergleichenden Beurteilung der angemeldeten Sorte und den Bezugssorten entgegenstünde. Wie den veröffentlichten Urteilsgründen zu entnehmen ist, hatte die Klägerin Argumente gegen die Beurteilungen des Prüfungsamtes in Bezug insbesondere auf den Zeitpunkt der Pflückreife und die Erwägungen zum Stärkeanbau einerseits und dem Zeitpunkt der Genussreife andererseits vorgetragen. Die Beschwerdekammer genügte sich jedoch mit dem banalen Hinweis, nach ihrer Auffassung seien die anzunehmenden Kriterien umgesetzt worden und sie zudem den Feststellungen der Fachleute vertraue, ohne jedoch irgendwie zu erklären, weshalb die technischen Argumente und Beweise,  insbesondere die Sachverständigenberichte, auf die sich die Klägerin berufen hatte, irrelevant gewesen wären und deshalb zu verwerfen waren. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Kriterien des Protokolls für den Zeitpunkt der Pflückreife und für den Zeitpunkt der Genussreife eingehalten worden seien, könne die Zurückweisungsentscheidung keinen Bestand haben. Die Klage hatte somit Erfolg.

Das Verfahren zeigt, dass gerade bei Merkmalen, deren zutreffende Ausprägung und Erfassung von äußeren Rahmenbedingungen wie dem Zeitpunkt der Ernte, aber auch von der Pflege der Kulturanlagen, auf denen die technische Prüfung durchgeführt wird, durch Besuche des Anmelders oder dessen Vertreter die technische Prüfung aufmerksam verfolgt und auch dokumentiert wird. Nur wenn aufgrund mangelhafter oder der Sorte nicht gerecht werdender Kulturbehandlungen, eine Ausprägung der sortentypischen Eigenschaften nicht oder nur unvollständig möglich war, weil eben die Rahmenbedingungen der technischen Prüfung nicht dem allgemeinem Standard bzw. der technischen Prüfungsrichtlinien entsprachen, erfolgreich gegen das Ergebnis einer solchen Prüfung vorgegangen werden kann.