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Sortenschutz

Selektiver Warenvertrieb und Vertrieb von Pflanzen über Internetplattformen

|Gert Würtenberger|

Aus Gründen der Markenpflege werden Waren von Herstellern nur über ausgewählte Händler vertrieben (sog. selektives Vertriebssystem). Zugleich wird Händlern, die an einem solchen Vertriebssystem partizipieren dürfen, die Verpflichtung auferlegt, nicht an Händler außerhalb des Systems, an sog. Außenseiter, zu verkaufen. Nach der Rechtsprechung sind solche Vertriebssysteme zulässig, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen.

Bei der Frage nach der Zulässigkeit von Vertriebsbeschränkungen über die einzelnen Handelsstufen ist zunächst die Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung zu beachten. Unabhängig von ihrer Anwendbarkeit beim Vertrieb bestimmter Güter über Onlineplattformen ist diese nicht anwendbar, wenn der Hersteller weniger als 30% Anteil an dem Markt hat, dessen Waren durch Vertriebsbeschränkungen nur über gewisse Verkaufskanäle vertrieben werden sollen. Angesichts der Vielgliedrigkeit des Marktes für lebende Pflanzen und Blumen dürfte kaum ein Züchter oder Produzent die 30%-Schwelle erreichen.

Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein selektives Vertriebssystem sind

  • der Zugang zum System muss nach vorher festgelegten objektiven Kriterien erfolgen;
  • die Kriterien müssen einheitlich für alle Wiederverkäufer festgelegt sein und diskriminierungsfrei angewendet werden und
  • die festgelegten Kriterien dürfen nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

Bei den objektiven Kriterien muss es sich nicht nur um solche handeln, die im Rahmen des Vertriebs über bestimmte Vertriebskanäle sicherstellen, dass die Qualität des vertriebenen Pflanzenmaterials durch die Art des Vertriebs nicht beeinträchtigt wird. Vielmehr reicht es aus, um auch den Ruf einer Marke verbunden mit einer bestimmten Ware aufzubauen und zu verteidigen. Für die Marke entscheidet nämlich der Hersteller über die Art und Weise der Positionierung seines Produkts am Markt und damit über die erforderliche Ausgestaltung des Vertriebs.

Der Onlinevertrieb von Waren spielt eine zunehmende Bedeutung auch auf dem Gebiet von Pflanzen. Da ein Vertrieb gerade von Pflanzenmaterial über solche Absatz­kanäle nicht immer wünschenswert ist, stellt sich die Frage, inwieweit Züchter ihren Lizenznehmern bzw. gewerblichen Abnehmern Beschränkungen beim Vertrieb insbesondere über Internetplattformen auferlegen können. Da solche Vertriebsbeschränkungen den Wettbewerb beeinträchtigen können, andererseits sehr oft legitime Interessen des Schutzrechtsinhabers (Sortenschutzrecht/ Marke) an einer Wett­be­werbsbeschränkung bestehen, sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten, die rechtlich mögliche Ver­triebsbeschränkungen erfüllen müssen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist ein vollständiges Verbot eines Internetvertriebes nicht zulässig, jedoch dann, wenn es sich um qualitativ hochwertige Produkte handelt. Es gibt inzwischen eine Reihe von Urteilen deutscher Oberlandesgerichte, die die Zulässigkeit selektiver Vertriebssysteme auf andere als Luxus­produkte, nämlich auf qualitativ hochwertige Produkte, bestätigen.

Der EuGH hat nunmehr in einer Entscheidung (sog. Coty-Urteil) betont, dass Platt­formverbote nicht als Kernbeschränkung im Sinne der Vertikal-Gruppenfrei­stellungs­verordnung zu qualifizieren sind.

Damit steht es in der Regel Züchtern frei, den Vertrieb ihrer Pflanzen bzw. Schnittblumen im Detail zu regeln, sofern hierbei für den Züchter geschützte Sorten Gegenstand des Handels sind. Aber auch für nicht (mehr) geschützte Sorten lässt sich im Einzelfall der Vertrieb über ein sogenanntes qualitativ-selektives Vertriebssystem regeln, sofern dieser über für den Züchter geschützte Marken erfolgt und die oben genannten Voraussetzungen erfüllt.