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Markenrecht Sortenschutz

Sortenbezeichnungen und deren Abgrenzung zu Marken

Zu neuen Entscheidungen der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes

|Gert Würtenberger|

In mehreren Entscheidungen vom 15. Oktober 2015 hatte die Erste Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt in Alicante, welches für Gemeinschaftsmarken zuständig ist (aufgrund der am 23. März 2016 in Kraft tretenden neuen Verordnung zur Gemeinschaftsmarke wird das Harmonisierungsamt nunmehr „Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum“ (AEUGE) lauten) zur Frage Stellung zu beziehen, inwieweit eine Bezeichnung als Marke für „lebende Pflanzen, natürliche Blumen, Vermehrungsmaterial“ etc. in der internationalen Klasse 31 als schutzunfähig zu bewerten ist, wenn diese Bezeichnung auch als Sortenbezeichnung feststellbar ist. In den parallelen Fälle Silverado, Goldrush , Geisha , Skyfire  und IceTea hatte das Amt ursprünglich die Auffassung vertreten, dass ein Schutz als Marke grundsätzlich nicht mehr möglich ist, wenn die Bezeichnung auch als Sortenbezeichnung recherchierbar ist, unabhängig davon, ob vom Warenverzeichnis Pflanzenmaterial der Pflanzengattung umfasst wird, für welches die Bezeichnung als Sortenbezeichnung Verwendung findet.

 

Die Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes hat nun in diesen Entscheidungen festgestellt, dass dann, wenn durch die Formulierung des Warenverzeichnisses sichergestellt ist, dass Pflanzenmaterial von Pflanzengattungen, für welche sie zum gemeinschaftlichen Markenschutz angemeldete Kennzeichnung als Sortenbezeichnung recherchierbar ist, nicht vom Warenverzeichnis der Markenanmeldung erfasst wird (z. B. durch einen Disclaimer wie „ausgenommen Pflanzenmaterial der Gattung …..“) einer Eintragung als Marke nichts im Wege steht.

 

Die Entscheidungen umfassen ausführliche Erörterungen zur Funktion einer Sortenbezeichnung und deren Abgrenzung zu Marken.