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Sortenschutz

Aufhebung eines Sortenschutzrechts

|Gert Würtenberger| Der erteilte Sortenschutz kann nicht nur durch Nichtzahlung der jährlichen Verlängerungsge-bühren sein Ende finden, sondern durch Erklärung der Nichtigkeit des Sortenschutzes (Artikel 20 VO 2100/94) sowie durch Aufhebung (Artikel 21 VO 2100/94) des gemeinschaftlichen Sortenschutzes. Während die Aufhebung auf den Zeitpunkt der Erteilung zurückreicht, richtet sich die Nichtigkeitserklärung in die Zukunft.