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Sortenschutz

Urteil des Gerichtshofs vom 21. Juli 2016 – C-226/15 P – Pink Lady vs. English Pink

|Gert Würtenberger|

Bei der Vermarktung von Zierpflanzen spielt seit mehreren Jahrzehnten die Marke eine entscheidende Rolle. In der Regel sind dort die jeweiligen Sorten unter den ihnen vom Züchter zugeordneten Marken bekannt, während die Sortenbezeichnung allenfalls noch diejenigen kennen, die mit Pflanzen oder entsprechenden Schnittblumen handeln, nicht jedoch der Letztverbraucher.

Inzwischen gewinnt in zunehmendem Maße die Marke auch bei der Vermarktung von Obst, und hier insbesondere bei Äpfeln, an Bedeutung. Eine der bekanntesten Marken für Äpfel dürfte „Pink Lady“ sein, die am Markt bestens eingeführte Marke für die unter der Sortenbezeichnung „Green Pink Grisp“ geschützte Apfelzüchtung.

Jüngst war die Marke „Pink Lady“ Gegenstand einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes. Dieser lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein belgisches Unternehmen begehrte die Eintragung des Wortzeichens „English pink“ als Unionsmarke für u.a. Äpfel. Seit 2009 war „English pink“ als Benelux Marke für die Unionsmarkenanmelderin eingetragen. Gegen die Unionsmarkenanmeldung erhoben die Inhaber der verschiedenen Markeneintragungen für „Pink Lady“ Widerspruch, weil sie der Auffassung waren, die Marke „English Pink“ sei verwechselbar mit „Pink Lady“.

Etwa zeitgleich erhoben die Inhaber der Rechte an der Marke „Pink Lady“ Verletzungsklage beim Tribunal de Commerce de Bruxelles gegen die Benutzung des Wortzeichens „English Pink“. Auch in jenem Verfahren machten sie eine Verwechslungsgefahr zwischen „English Pink“ und „Pink Lady“ geltend. Während das belgische Gericht eine Verwechslungsgefahr zwischen „Pink Lady“ und „English Pink“ bestätigte, wies die Widerspruchsabteilung des EUIPO den Widerspruch aus der Marke „Pink Lady“ zurück, da keine Verwechslungsgefahr zwischen da Wortzeichen „English Pink“ und der Unionsmarke „Pink Lady“ bestehe. Gegen die Zurückweisung des Widerspruches erhoben die Inhaber der Rechte an der Marke „Pink Lady“ Beschwerde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens informierten sie das EUIPO über das Urteil des belgischen Gerichts. Dennoch wurde die Beschwerde im Widerspruchsverfahren zurückgewiesen, ohne auf das Urteil des belgischen Gerichts einzugehen.

Im Rahmen der daraufhin erhobenen Klage beim Gericht der Europäischen Union beantragten die Inhaber der Rechte an der Marke „Pink Lady“ die Aufhebung der Entscheidung des EUIPO mit dem Argument, das EUIPO müsse das Urteil des nationalen Gerichts berücksichtigen und etwaige Auswirkungen des Urteils auf das Widerspruchsverfahren prüfen. Daraufhin hob das Gericht die Entscheidung der Beschwerdekammer auf, weil es der Meinung war, dass das EUIPO durchaus die nationale gerichtliche Entscheidung hätte berücksichtigen müssen, sich aber zugleich nicht in der Lage sah, seine Beurteilung an die Stelle der Beschwerdekammer des EUIPO zu setzen.

Gegen diese Entscheidung erhoben die Inhaber der Rechte an der Marke „Pink Lady“ Klage beim Europäischen Gerichtshof. Das Gerichtshof stellte fest, dass das EUIPO an das Urteil des Tribunal de Commerce de Bruxelles nicht gebunden war. Es bestätigte lediglich die Auffassung, dass die Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung des nationalen Gerichts in seine Erwägungen hätte miteinbeziehen müssen, nicht aber auf der Grundlage der nationalen Entscheidung ebenfalls die Verwechslungsgefahr hätte bestätigen müssen, da insoweit eben keine Bindungswirkung bestehe.

Das vorliegende Beispiel zeigt, dass trotz Harmonisierung der Markenrechte innerhalb der Europäischen Union durchaus unterschiedliche Ergebnisse in Widerspruchsverfahren vor dem EUIPO und in zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen auf nationaler Ebene möglich sind.