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Sortenschutz

Werbung im Internet mit Lockvogelangeboten

|Gert Würtenberger|

Ein Händler, der Waren über das Internet anbietet, muss vergleichbar einem Händler, der einen Laden unterhält, die angebotene Ware in einem Umfang vorhalten, der es ihm erlaubt, sie jederzeit liefern zu können. Auch bei der Werbung im Internet erwartet der Verbraucher, dass die beworbene Ware verfügbar ist, d.h. nach der Bestellung unverzüglich versendet werden kann (BGH Urteil vom 3.4.2005-I ZR 314/02). Durch geeignete Zusätze ist auf einen bestimmten Angebotszeitraum oder auf Lieferfristen hinzuweisen, wenn der Anbieter nicht in der Lage ist, eine Tagesnachfrage tagesaktuell zu erfüllen. Entsprechende Hinweise müssen unmissverständlich und deutlich sein.

Oft werden im Markt bestens eingeführte Sorten bestimmter Pflanzenarten im Produktspektrum des werbenden Unternehmens angeboten, obwohl ganz andere Sorten abgesetzt werden sollen. Es geht also nur darum, Interesse für das Produktspektrum des werbenden Händlers zu wecken, um dem Suchenden „Ersatzpflanzen“ anderer Sorten der gleichen Art anzubieten und zu deren Bestellung zu bewegen. Juristen sprechen bei dieser Art von Werbung von „Bait-and-Switch-Technik“. Merkmal dieser unzulässigen Werbung ist, dass der Werbende die angebotene Ware weder auf Bevorratung hält noch anderweitig dessen Verfügbarkeit gewährleistet. Stattdessen versucht der Händler den durch die Werbung angezogenen Verbraucher von dem beworbenen Produkt abzubringen.

Beide Arten dieser Werbung sind ohne Zweifel wettbewerbswidrig und berechtigen Konkurrenten ebenso wie den Inhaber der Markenrechte einer Sorte, die als Lockmittel dient, den Werbenden zur Unterlassung aufzufordern und Schadenersatz zu verlangen.