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Sortenschutz

Anpassung einer Sortenbeschreibung

|Gert Würtenberger|

Wesentlicher Bestandteil der Sortenschutzerteilung ist eine Beschreibung der die Sorte charakterisierenden Merkmale. Da bei der Unterscheidbarkeitsprüfung einer Sorte entsprechend den Züchtungsfortschritten mehr und mehr verfeinerte Merkmale zugrunde gelegt werden und sich deshalb auch die zugrunde liegenden Prüfprotokolle von Zeit zu Zeit ändern, müssen die für eine bereits geschützte Sorte maßgebenden Merkmale insbesondere dann ergänzt werden, wenn diese als Vergleichssorte im Rahmen technischer Prüfungen neuer Sorten dienen. Artikel 87 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94 zum Gemeinschaftlichen Sortenschutz sieht deshalb vor, dass das Gemeinschaftliche Sortenamt die amtliche Sortenbeschreibung nach Anhörung des Inhabers hinsichtlich der Anzahl und der Art der Merkmale sowie der festgestellten Ausprägung dieser Merkmale von Amts wegen den jeweils geltenden Grundsätzen für die Beschreibung von Sorten des be­treffenden Taxons anpassen kann, soweit dies erforderlich ist, um die Beschreibung der Sorte mit den Beschreibungen anderer Sorten des betreffenden Taxons vergleichbar zu machen.

Die Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamtes hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2016 in der Beschwerdesache A007/2007-RENV ([media-downloader media_id=“669″ texts=“hier“]) dargelegt , inwieweit zum einen Dritten gegen die Anpassung einer Sortenbeschreibung einer geschützten Sorte das Rechtsmittel der Beschwerde offensteht. Zum anderen beschäftigt sich die Entscheidung mit dem Ermessensspielraum, der dem CPVO bei der Anpassung einer Sorten­beschreibung gemäß Artikel 87 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94 zur Verfügung steht, wenn insbesondere seit der Schutzrechtserteilung sich die einschlägige Prüfungsrichtlinie geändert hat.

 

Diese Entscheidung ist in Verbindung mit der Entscheidung des CPVO zur Entscheidung der Beschwerdekammer vom gleichen Tage in der Beschwerdesache A005/2007-RENV – SUMOST 01 ([media-downloader media_id=“670″ texts=“hier“]) zu sehen. In dieser Entscheidung beschäftigt sich die Beschwerdekammer mit dem Einfluss einer geänderten Sortenbeschreibung zu einer Vergleichssorte auf die Frage der Unterscheidbarkeit einer Kandidatensorte.