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Sortenschutz

Gemeinschaftliches Sortenamt – A001/2015 – Standort der Prüfung

|Gert Würtenberger|

Vor Kurzem hatte sich die Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamtes mit der Frage zu befassen, ob der Inhaber einer neuen zum gemeinschaftlichen Sortenschutz angemeldeten Züchtung verlangen kann, dass die technische Prüfung an einem anderen als vom GSA vorgesehenen Standort durchgeführt wird.

Konkret ging es um die Anmeldung einer Apfelsorte, deren Früchte im Verlauf der technischen Prüfung eine höhere Farbintensität in ihren eigenen Kulturanlagen entwickelte, als am Standort, an welchem die technische Prüfung gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz durchgeführt worden war. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die Prüfung an einem Standort mit einer weniger intensiven Färbung der Schale durchgeführt werden müssen.

In seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2015 räumte die Beschwerdekammer zwar ein, dass eine besser differenzierende Region und bessere Klimabedingungen nicht ausgeschlossen werden könnten, weil insbesondere die Ausprägung von Farbmerkmalen stark von örtlichen Bedingungen beeinflusst werden kann. Hinsichtlich des Begehrens der Anmelderin die Sorte an einem Standort zu prüfen, der aufgrund anderer klimatischer Bedingungen eher der Region entspreche, aus der die Apfelzüchtung stammt (Norditalien), widersprach die Beschwerdekammer mit einem formalen Argument, die Prüfstelle Angers Beaucouzé sei derzeit das offizielle Prüfungsamt. Um dies zu ändern, sei eine Entscheidung des Amtes mit Zustimmung durch seinen Verwaltungsrat erforderlich.

Die Beschwerde wurde deshalb zurückgewiesen.

Die Anmeldeunterlagen für das Prüfungsverfahren zur Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes hinsichtlich neuer Apfelzüchtungen sehen vor, dass der Anmelder einen Prüfstandort angeben kann. Im Lichte dieser Entscheidung stellt sich nun die Frage, ob das GSA die Pflicht hat, auch den vom Anmelder gewünschten Prüfstandort in Erwägung zu ziehen. Sollte dies jedenfalls nicht bei begründeten Standortwünschen der Fall sein, wäre die Möglichkeit, einen Wunschprüfungsort anzugeben, sinnlos.

Im Übrigen scheint die Entscheidung der Beschwerdekammer im Widerspruch zu ihrer bisherigen Spruchpraxis zu stehen. So hatte sie im Verfahren A001/1999 „ENARA“ entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen die technische Prüfung für ein weiteres Jahr unter anderen Bedingungen fortsetzen muss, wenn nur diese die Unterscheidbarkeit der Kandidatensorte gewährleistenden Bedingungen sicherstellen. Dies kann gerade bei Apfelsorten bedeuten, dass eine technische Prüfung der Kandidatensorte unter den klimatischen Bedingungen erfolgen muss, unter denen die Kandidatensorte entstanden ist. In die gleiche Richtung scheint die Entscheidung in den Verfahren A004/2008 „Gold Star“ und A005/2008 „Fach004“ zu gehen. In allen drei Entscheidungen hatte sich zwar die Beschwerdekammer mit der Frage zu befassen, ob eine erneute Prüfung zu erfolgen habe sowie welche Bedingungen hierbei zu berücksichtigen sind. Dies kann aber nur bedeuten, dass dann, wenn die Bedingungen an einen Prüfstandort nicht gewährleistet werden können, die eine Ausprägung der von Züchter beobachteten Merkmale ermöglichen, eine weitere Prüfung an einem Ort zu erfolgen hat, welcher die Ausprägung der vom Anmelder reklamierten Unterscheidbarkeitsmerkmale gewährleistet.