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Markenrecht Sortenschutz

Sortenbezeichnungen und deren Abgrenzungen zu Marke – UPDATE

|Gert Würtenberger|

Inzwischen hat das Allgemeine Gericht über die Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer mit Urteil vom 18. Juni 2019 entschieden und die Entscheidung der Beschwerdekammer aufgehoben (hier).

Zunächst betont das Gericht, dass die auszulegende Vorschrift Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der Unionsmarkenverordnung dem Allgemeininteresse dient, dass Sortenbezeichnungen von allen frei verwendet werden können. Um dies sicherzustellen, schließt die genannte Vorschrift Eintragungen solcher Bezeichnungen aus, die als Sortenbezeichnungen eingetragen waren oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und sich auf Pflanzensorten beziehen, die derselben oder eng verwandten Art zugehörig sind, was auch im Warenverzeichnis der Anmeldung umfasst ist. Art. 7 Abs. 1 Buchst. m UMV war, weil die Europäische Union dem UPOV-Übereinkommen beigetreten ist, in das reformierte Unionsmarkenrecht zu übernehmen. Denn Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des UPOV-Übereinkommens verpflichtet jede Vertragspartei, dass keine Rechte an der als Sortenbezeichnung eingetragenen Bezeichnung den freien Gebrauch der Sortenbezeichnung in Verbindung mit der Sorte einschränken dürfen, auch nicht nach Beendigung des Züchterrechts. Weil es sich bei der Sortenbezeichnung um die generische Bezeichnung der ihr zugeordneten Sorte handelt, darf diese nicht monopolisiert werden. Andernfalls würde nach Ablauf des Sortenschutzes der ehemalige Sortenschutzinhaber in der Lange sein, über die Sortenbezeichnung, die nunmehr als Marke eingetragen ist, weiterhin die Vermarktung der dann freien Sorte behindern. Denn nach Ablauf des Sortenschutzes ist weiterhin die Sortenbezeichnung einer ehemals geschützten Sorte zu benutzen.

Die Prüfung einer Marke, die auch eine Sortenbezeichnung umfasst (hier „Monique“), muss dahingehend erfolgen, ob die Eintragung der angemeldeten Marke die freie Verwendung der in dieser Marke enthaltenen Sortenbezeichnung behindert. Dies geschieht in der Weise, indem festzustellen ist, ob die in Rede stehende Sortenbezeichnung innerhalb der angemeldeten zusammengesetzten Marke eine Schlüsselposition einnimmt, so dass die wesentliche Herkunftsfunktion der Marke auf dieser Sortenbezeichnung und nicht auf den anderen Elementen beruht, aus denen die angemeldete zusammengesetzte Marke besteht. Diese Prüfung ist nach den herkömmlichen Grundsätzen, die bei der Prüfung der Markenfähigkeit anzuwenden sind, zu erfolgen. Da der Wortbestandteil „Kordes“ das einzige unterscheidungskräftige Element der angemeldeten Marke sei und anhand dieses Elements – und allein mit diesem – die betriebliche Herkunft bestimmt werde, könne die wesentliche Herkunftsfunktion der Marke sichergestellt werden.

Da das Gericht nach der Verfahrensordnung anordnen kann, was die Behörde, deren Entscheidung aufgehoben wurde, zu tun hat, wird das Amt nunmehr aus der Entscheidung die entsprechenden Schlussfolgerungen ziehen müssen. Dies kann nur bedeuten, dass die Marke nunmehr eingetragen wird.