Kategorien
Sortenschutz

OLG Frankfurt Beschluss vom 19.05.2016 – 6 U 89/15

|Gert Würtenberger|

Der sortenrechtliche Schutz erfasst das Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte. Nur ausnahmsweise ist auch das Erntegut geschützt, wenn dieses auf eine illegale Vermehrung zurückgeht und der Sortenschutzinhaber keine hinreichende Gelegenheit hatte, sein Recht gegenüber der illegalen Vermehrung geltend zu machen.

Die Bestimmung der Vermehrung wird entweder von der Natur geschaffen, wie z. B. bei Rüben oder Gräsern oder geht auf menschliche Entscheidung zurück (sogenanntes gekorenes Saatgut). Beispielsweise sind zu nennen Getreide, Kartoffeln oder Bohnen. Stammen diese Früchte aus einem Anbau mit Pflanzen geschützter Sorten, die rechtmäßig erzeugt worden waren, und wurden diese als Konsumgut verwendet, sind die Sortenschutzrechte hinsichtlich des Erntegutes erschöpft. Wird jedoch das Erntegut, das sich grundsätzlich auch zur Aussaat eignet, als solches verwendet, unterliegt es weiterhin dem Bestimmungsrecht des Inhabers der entsprechenden Sortenschutzrechte. Ob Erntegut, das sich sowohl zur weiteren Vermehrung als auch zur Verwendung für Konsumzwecke verwendet werden kann, als Saatgut oder eben als Konsumgut zu werten ist, bestimmt derjenige, der entsprechendes Erntegut verwendet.

In einem vor dem Oberlandesgericht Frankfurt anhängigen Prozess hatte das Gericht zu entscheiden, aufgrund welcher Umstände beurteilt werden kann, ob das von einem Verkäufer angebotene Erntegut von Futtererbsen und Hafer nicht als Konsumgut, sondern als Saatgut bereitgehalten wird. Der Kläger warf dem Beklagten vor, Futtererbsen und Hafer jeweils geschützter Sorten ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers als Saatgut verkauft zu haben.

Testkäufer hatten sich aufgrund einer Anzeige des Beklagten bei diesem gemeldet und im Rahmen der Verkaufsgespräche mit dem Beklagten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass diese die Ware zur Aussaat verwenden wollten. Das OLG Frankfurt entschied, dass es für den gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungsgut ausreiche, wenn der Vertreiber eine voraussehbare Vermehrung des vertriebenen Saatguts durch den Abnehmer in Kauf nimmt, ohne die Rechte des Sortenschutzinhabers zu wahren. Diesen allein sei es vorbehalten, Vermehrungsgut gewerbsmäßig zu vertreiben und daraus Nutzen zu ziehen. Es spiele für die Einordnung der Ware als Saatgut keine Rolle, dass der Beklagte die Pflanzenteile im Vorjahr bei der Ernte gewonnen hatte. Die Erschöpfung des Sortenschutzrechts ende mit Abschluss eines Vermehrungszyklus sodass eine erneute Verwendung der Pflanzen oder Pflanzenteile oder von diesen Pflanzen erzeugten Samen zu Vermehrungszwecken im darauffolgenden Jahr davon nicht erfasst werde.

Das Sortenschutzrecht schützt Pflanzenmaterial, das zur Vermehrung geeignet und verwendet wird. Die Rechte des Sortenschutzinhabers am Vermehrungsmaterial an gekorenem Saatgut wie zum Beispiel Kartoffeln oder Getreide, also Pflanzenerzeugnisse, die sich sowohl zur weiteren Vermehrung als auch zur Weiterverwendung als Konsumgut eignen, erschöpfen sich, wenn dies bestimmungsgemäß als Saatgut verwendet wird. Wird das hieraus rechtmäßig hergestellte Erntegut jedoch erneut als Saatgut (= Vermehrungsgut) verwendet, unterliegt diese Verwendung weiterhin dem Bestimmungsrecht des Sortenschutzinhabers, d. h. ohne seine Zustimmung darf das rechtmäßig erzeugte Erntegut nicht als Vermehrungsgut verwendet werden, sondern nur zur Weiterverarbeitung (zu Konsumzwecken).