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Sortenschutz

Sortenbezeichnung und Marke

|Gert Würtenberger|

 

Am 28. Mai 2014 fand in Alicante der vom Deutschen Patent- und Markenamt mit dem für Gemeinschaftsmarkenanmeldungen zuständigen Harmonisierungsamt der inzwischen traditionelle „Deutsche Tag“ statt, der Gelegenheit zum Interessenaustausch zwischen Amtsvertretern und Vertretern von Verbänden, die wiederum die Interessen von Markenartiklern repräsentieren, gab. Im Rahmen dieser Veranstaltung gab es auch die Gelegenheit, mit für Markenanmeldungen betreuten Prüfern und Vertretern der verschiedenen Beschwerde-kammern sowie Mitgliedern der Prozessabteilung des Harmonisierungsamtes Gespräche über die gegenwärtige Amtspraxis zu Marken zu führen, die Waren der Klasse 31 (u.a. Samenkörner und land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; frisches Obst und Gemüse; Sämereien; lebende Pflanzen und natürliche Blumen) enthalten.

Während nämlich das Deutsche Patent- und Markenamt bislang bei der Prüfung einer zum nationalen Markenschutz angemeldeten Marke nicht geprüft hat, ob diese identisch mit einer Sortenbezeichnung einer geschützten Sorte ist, bezieht das für die Registrierung von Gemeinschaftsmarken zuständige Harmonisierungsamt in Alicante bei der Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer Marke auch Sortenbezeichnungen ein. Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit recherchiert das Amt u.a. auch auf der UPOV-Datenbank bzw. in der Datenbank des Gemeinschaftlichen Sortenamtes. Stellt das Amt fest, dass die Marke bereits als Sortenbezeichnung einer geschützten Sorte zugeordnet ist oder war, wird die Schutzfähigkeit der zum gemeinschaftlichen Markenschutz angemeldeten Kennzeichnung mangels Unterscheidungskraft beanstandet.

 

In zwei Entscheidungen hat nun die Vierte Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes festgestellt, dass auch eine Sortenbezeichnung wie eine Marke der „Name“ eines Produkts ist, der dieses von anderen Produkten der gleichen Warenart ohne Verwechslungsgefahr unterscheiden soll. Da der jeweils zuständige Prüfer des Amtes in seiner Zurückweisung der Anmeldung nicht darlegen konnte, dass es sortenschutzrechtliche Bestimmungen gibt, nach denen Sortenbezeichnungen Eintragungsverbote für Marken darstellen würden, entschied die Vierte Beschwerdekammer, dass eine Marke selbst dann, wenn sie als Sortenbezeichnung feststellbar wäre, im Sinne des Markenrechts unterscheidungskräftig und damit als Marke eintragbar ist (Entscheidung v. 5.2.2004 in der Beschwerdesache R2192/2013-4 sowie Entscheidung v. 12.2.20014 in der Beschwerdesache R2191/2013-4).

 

Trotz dieser Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes halten einige Prüfer des Amtes die Schutzrechtsbeanstandung selbst dann aufrecht, wenn der Anmelder durch eine Beschränkung des Warenverzeichnisses sicherstellt, dass pflanzliche Materie von solchen Pflanzengattungen nicht mehr erfasst ist, für welche die Marke als Sortenbezeichnung z.B. auf der UPOV-Datenbank feststellbar ist. Diese Haltung des Amtes ist wohl darauf zurückzuführen, dass die UPOV-Vorschrift, welche die Pflicht zur Angabe und Führung einer Sortenbezeichnung regelt, seitens des Harmonisierungsamtes falsch interpretiert wird. Das UPOV-Abkommen 1991 bestimmt in Art. 20 Abs. 1 Buchst. a), dass „… die Sorte [….] mit einer Sortenbezeichnung als Gattungsbezeichnung zu kennzeichnen…“. Den Begriff „Gattungsbezeichnung“ scheint das Amt so zu interpretieren, dass ein als Sortenbezeichnung feststellbares Wort nicht nur für die konkret hiervon umfasste Sorte einen „Gattungsbegriff“ darstellt, sondern ganz allgemein für pflanzliche Materie als solche und ihm daher, unabhängig von der unter der Marke zu vertreibenden Sorte, die für einen Markenschutz erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

 

Vor Anmeldung einer Kennzeichnung zum gemeinschaftlichen Markenschutz sollte deshalb auf jeden Fall recherchiert werden, ob diese schon als Sortenbezeichnung auf der UPOV-Datenbank feststellbar ist. Sollte dies der Fall sein, wäre vorsorglich darauf zu achten, dass bei einer Anmeldung für Waren der Klasse 31 (Samenkörner und land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse; frisches Obst und Gemüse; lebende Pflanzen und natürliche Blumen) Pflanzenmaterial der Gattungen ausgenommen wird, für welche die zum Markenschutz ins Auge gefasste Kennzeichnung als Sortenbezeichnung feststellbar ist, um so nach Möglichkeit eine Schutzbeanstandung von vornherein zu vermeiden.